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Die Rolle klinischer Psychiater bei der forensischen Beurteilung der Rechtszurechnungsfähigkeit

Abstract

Miazga M, Opio M

Die Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist komplex und anspruchsvoll. In dem Artikel „Reliability of repeated forensic evaluations of legal sanity“ [1] haben wir festgestellt, dass die strafrechtliche Verantwortlichkeit in 32 (27,3 %) von 117 Fällen bei nachfolgenden Beurteilungen mindestens einmal geändert wurde. Eine mögliche Erklärung ist, dass die von Psychiatern, die nicht bei Gericht angestellt sind, erstellten Beurteilungen den Gutachten von forensischen Experten gleichgestellt wurden. Diese von klinischen Psychiatern erstellten Beurteilungen widersprachen häufig den forensischen Gutachten und führten zu Unsicherheiten beim Gericht. Aufgrund der akademischen und beruflichen Position dieser Psychiater waren diese Gutachten außerdem für forensische Experten häufig schwer anzufechten. Dies führte zu langwierigen Verfahren, erhöhten Kosten und schuf insbesondere die Möglichkeit einer Änderung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit.

Klinische Psychiater sollten sich darüber im Klaren sein, dass jedes psychiatrische Attest in einem Strafverfahren zur Verteidigung wegen Unzurechnungsfähigkeit herangezogen werden kann. Jeder Psychiater, der einen Angeklagten untersucht, kann möglicherweise die endgültige Diagnose und damit die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beeinflussen, selbst wenn der Psychiater nicht direkt am Gerichtsverfahren teilnimmt.

Haftungsausschluss: Dieser Abstract wurde mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz übersetzt und wurde noch nicht überprüft oder verifiziert

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